Was ist eine Nebenerwerbs- und Teilzeitgründung?
Bei dieser Form sind Gründerinnen und Gründer hauptberuflich beispielsweise als Angestellte tätig und im Nebenberuf selbständig. Auch Teilzeitgründungen sind beliebt, beispielsweise neben Studium, Ausbildung, Schule, Familie oder Rente. Zu den Vorteilen zählen die Möglichkeit, ohne finanziellen Druck seine Geschäftsidee erst einmal auszuprobieren, zeitliche Flexibilität, ein zumeist geringerer Finanzbedarf als bei einer Gründung im Vollerwerb und im Idealfall ein zusätzliches Einkommen. Die nebenberufliche Selbstständigkeit unterliegt den gleichen Spielregeln wie die einer Vollerwerbsgründung. Besonderheiten gibt es bei Arbeitsrecht, Sozialversicherung und der Umsatzsteuer mit Kleinunternehmerregelung.
Mehr Informationen
Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Arbeitsvertrag oder tarifrechtliche Bestimmungen eine sogenannte „Nebentätigkeitsklausel“ enthalten. Diese regelt, ob Ihr Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informiert werden muss. Die Geschäftsidee sollte nicht in Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers stehen oder andere sogenannte „berechtigte Interessen“ des Arbeitgebers verletzen. Beamtinnen und Beamte unterliegen strengeren Vorschriften aus dem Bundesrecht, in vielen Fällen zusätzlich in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht. Sie müssen ihren Dienstherrn vor Beginn der Nebentätigkeit nicht nur informieren, sondern die nebenberufliche Selbstständigkeit in der Regel auch genehmigen lassen.
Sprechen Sie auch mit Ihrer Krankenversicherung. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Status entscheidend: Solange Ihre selbständige Tätigkeit von der Krankenkasse als Nebenerwerb eingestuft ist, ändert sich nichts für Sie. Wenn die Krankenkasse Ihre Selbständigkeit aber als Haupterwerb einstuft, müssen Sie Ihre Krankenversicherung zukünftig alleine tragen. Dies kann der Fall sein, wenn Ihre selbständige Tätigkeit den Umfang der Angestelltentätigkeit hinsichtlich Stunden oder Einkommen übersteigt. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat hierzu in einem Rundschreiben (PDF, 112 KB) weitere Details veröffentlicht.
Für einige selbständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt auch bei nebenberuflicher Selbständigkeit und auch für auch Beamtinnen und Beamte.
Mütter und Väter können während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein bzw. eine selbständige Tätigkeit ausüben (§ 15 BEEG). Vorausgesetzt: Der Arbeitgeber stimmt zu. Prüfen Sie daher zuerst, ob Ihr Arbeitsvertrag oder tarifrechtliche Bestimmungen eine sogenannte „Nebentätigkeitsklausel“ enthalten. Diese regelt, ob Ihr Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informiert werden oder sogar einwilligen muss. Das ist häufig der Fall.
FAQ zur Elternzeit
Sie beziehen Elterngeld? Dann sollten Sie wissen, das Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf das Elterngeld angerechnet wird. Nutzen Sie den BMFSFJ-Elterngeldrechner für eine erste Kalkulation. Berücksichtigen Sie auch Kombinationen von Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.
FAQ zum Elterngeld
Viele Mütter und Väter sind in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann auch so bleiben, sofern der zeitliche Aufwand und die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die jeweils geltenden Freigrenze nicht überschreiten. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Prüfung an die zuständige gesetzliche Krankenversicherung.
FAQ zur Familienversicherung
Für einige selbständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch bei nebenberuflicher Selbständigkeit. Dies gilt z.B. für selbständige Lehrer, Künstler, Publizisten. Eine Auflistung versicherungspflichtiger Selbständiger finden Sie im § 2 Sozialgesetzbuch VI. Sofern Ihre Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die jeweils geltende monatliche Freigrenze nicht überschreiten, können Sie eine Befreiung von der Beitragszahlung beantragen.
Für einige selbständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch bei nebenberuflicher Selbständigkeit. Dies gilt z.B. für selbständige Lehrer, Künstler, Publizisten. Eine Auflistung versicherungspflichtiger Selbständiger finden Sie im § 2 Sozialgesetzbuch VI. Sofern Ihre Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die jeweils geltende monatliche Freigrenze nicht überschreiten, können Sie eine Befreiung von der Beitragszahlung beantragen.
Lassen Sie sich zur Sozialversicherung beraten: Kontakte finden Sie auf unserer Seite „Private Absicherung“.
Viele Studierende und Auszubildende sind in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann auch so bleiben, sofern der zeitliche Aufwand und die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die jeweils geltenden Freigrenze nicht überschreiten. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Prüfung an die zuständige gesetzliche Krankenversicherung.
FAQ zur Familienversicherung
Studierende, die nicht oder nicht mehr familienversichert sind, können sich selbst im Rahmen einer gesetzlichen „studentischen Krankenversicherung“ versichern. Vor Start einer selbständigen Tätigkeit, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse über die Einkommensgrenzen für die studentische Krankenversicherung sprechen.
FAQ für Studierende und Azubis
Wer BAföG erhält, klärt mit dem Amt für Ausbildungsförderung oder beim Studierendenwerk ab, inwiefern Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit angerechnet wird. Sie erhalten Kindergeld und sind in einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium? Dann sprechen Sie mit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bis zu welcher Höhe die Einkünfte aus der Selbständigkeit frei bleiben.
Für einige selbständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch bei nebenberuflicher Selbständigkeit. Dies gilt z.B. für selbständige Lehrer, Künstler, Publizisten. Eine Auflistung versicherungspflichtiger Selbständiger finden Sie im § 2 Sozialgesetzbuch VI. Sofern Ihre Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die jeweils geltende monatliche Freigrenze nicht überschreiten, können Sie eine Befreiung von der Beitragszahlung beantragen.
Lassen Sie sich zur Sozialversicherung beraten: Kontakte finden Sie auf unserer Seite „Private Absicherung“.
Erhalten Sie Arbeitslosengeld und möchten sich während der Arbeitslosigkeit mit einer Nebentätigkeit selbständig machen? Das ist nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit grundsätzlich denkbar. Voraussetzung ist, dass der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Der Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit wird nach Abzug eines Freibetrags auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie planen eine Gründung im Vollerwerb, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden? Dann kann Sie die Agentur für Arbeit mit einer Förderung, dem Gründungszuschuss, unterstützen.
Erhalten Sie Bürgergeld und möchten sich während der Arbeitslosigkeit mit einer Nebentätigkeit selbständig machen? Ihr Jobcenter berät Sie über die Voraussetzungen und die Anrechnung der Gewinne Ihrer selbstständigen Tätigkeit auf das Bürgergeld. Sie planen eine Gründung im Vollerwerb, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden? Lassen Sie sich vom Jobcenter über mögliche finanzielle Hilfen beraten. Eine solche Unterstützung ist zum Beispiel das sogenannte Einstiegsgeld.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Für einige selbständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch bei nebenberuflicher Selbständigkeit.
Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt als minderjährig. Minderjährige Personen sind nicht voll geschäftsfähig, sondern beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen daher Verträge oder Geschäfte in der Regel nur im Rahmen des sogenannten Taschengeldparagraphen nach § 110 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vornehmen. Das BGB regelt im § 112 auch unter welchen Voraussetzungen, sich Minderjährige selbständig machen dürfen.
Grundsätzliches Vorgehen
1. Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters
Die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen sind in der Regel die Eltern ( §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das Jugendamt trägt die gesetzliche Vertretung für Kinder oder Jugendliche, wenn Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigte die elterliche Sorge nicht ausüben können. Die Erlaubnis wird auch Ermächtigung genannt und ist formfrei, muss also nicht niedergeschrieben werden. Die einmal erteilte Ermächtigung kann vom gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden (§ 112 Absatz 2 BGB).
2. Genehmigung des Familiengerichts
Damit die Erlaubnis wirksam wird, muss das Familiengericht die geplante Selbständigkeit genehmigen. Für die Genehmigung sind die Rechtspflegerinnen und -pfleger des Familiengerichts zuständig. Sie prüfen nach eigenem Ermessen, ob der Jugendliche die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Dazu machen sie sich einen persönlichen Eindruck von dem bzw. der Minderjährigen und ihrem familiären Umfeld. Hierfür findet in der Regel ein Gespräch, die sogenannten Anhörung, statt zu der Jugendliche und die gesetzlichen Vertreter eingeladen werden. Zudem holen sie Stellungnahmen unterschiedlicher Institutionen wie beispielsweise von der Industrie- und Handelskammer (IHK), Schule oder Jugendamt. Das oberste Entscheidungskriterium ist das Wohl des Kindes. Grundsätzlich handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung. Hierfür wird im Normalfall eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen.
In München wenden sich minderjährige Gründerinnen und Gründer an das Familiengericht, das dem Amtsgericht München zugeordnet ist.
Haben der gesetzliche Vertreter und das Familiengericht zugestimmt, dürfen Minderjährige unbeschränkt die Rechtsgeschäfte vornehmen, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Davon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, wie beispielsweise die Aufnahme eines Kredits oder die Erteilung von Prokura.
Aufgrund der Schulpflicht kann die unternehmerische Selbstständigkeit von Minderjährigen üblicherweise nur im Nebenerwerb ausgeübt werden. Der Umfang der unternehmerischen Tätigkeit wird zudem von der möglichen Krankenversicherungspflicht der minderjährigen Selbstständigen begrenzt:
Tipp: Viele Minderjährige sind in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann auch so bleiben, sofern der zeitliche Aufwand und die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die jeweils geltenden Freigrenze nicht überschreiten. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Prüfung an die zuständige gesetzliche Krankenversicherung.
Wenn Sie eine Altersrente beziehen, können Sie ohne Einschränkung als Selbständiger hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dies gilt seit dem 01.01.2023 auch für vorgezogene Altersrenten.
Erhalten Sie eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente wie z.B. Witwen-, Witwer- und Waisenrente, gilt es Freibeträge und eine individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst zu beachten. Für einige selbständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – auch bei nebenberuflicher Selbständigkeit. Lassen Sie sich beraten!
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden.