Café, Restaurant oder Imbissstube eröffnen
Egal, ob eine Imbissstube, ein Café, ein Bistro oder ein Restaurant – Gründungen in der Gastronomie sind sehr beliebt. Ein durchdachtes Konzept, solide Finanzierung und motiviertes Personal sind entscheidend für den Erfolg. Vor dem Start sind eine Reihe von Formalitäten zu erledigen sowie rechtliche Besonderheiten zu beachten. Übrigens: Gastronomische Betriebe in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, benötigen keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz.
Wollen Sie Sie keinen stationären Gastronomiebetrieb eröffnen, sondern mit einem mobilen Angebot starten? Beispielsweise mit einem Foodtruck, mobilen Imbisswagen, Verkaufswagen, -anhänger, -stand, -fahrrad oder einem Kaffee- oder Getränkemobil? Dann finden hier die passende Gründungsinfo.
Zu den Betriebsarten für eine stationäre Gastronomie zählen beispielsweise Imbiss, Café, Bistro, Bar, Restaurant, Kantine oder Eisdielen. Unabhängig von der Betriebsart müssen Sie sich entscheiden, ob Sie Alkohol ausschenken werden oder nicht. Wenn Sie Alkholausschank planen, benötigen Sie eine sogenannte Gaststättenerlaubnis. Hierfür durchlaufen Sie ein Konzessionsverfahren, an dem mehrere Stellen der Stadtverwaltung beteiligt sind. Für einen nur vorübergehenden Ausschank von Alkohol aus besonderem Anlass wie beispielsweise Jubiläumsfeier, Weihnachtsmarkt, Vereinsfest wird eine sogenannte Vorübergehende Gaststättenerlaubnis benötigt.
Für die Gründung und den Betrieb eines stationären Gastronomieangebots müssen Sie Vorschriften aus verschiedenen Rechtsbereichen beachten.
Zu den Melde- und Registrierungspflichten zählen grundsätzlich:
- Gewerbeanmeldung und damit automatisch Registrierung als Lebensmittelunternehmen
- Anmeldung beim Finanzamt
Zu den Schulungs- und Belehrungspflichten zählen:
- Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die Belehrung erhalten Sie beim Gesundheitsamt oder von einer oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Ärzt*in. - Schulung nach §4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) bei Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln wie beispielsweise Fleisch, Wurst- und Fischwaren, Krusten-, Schalen- und Weichtiere, rohe Eierspeisen, Mayonnaisen, Feinkostsalate, Rohmilch, Milch, Milchprodukte, Sahnetorten, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Rohkostsalate, Obstsalate, Sprossen. Verschiedene Dienstleister bieten die Lebensmittelhygieneschulung an. Die örtliche IHK verweist auf das Weiterbildungs-Informations-System der DIHK Service GmbH und damit auf die IHK Akademie München.
- Denken Sie auch daran, Ihr Personal zu schulen!
Die Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene der IHK bietet Ihnen eine schnelle und aktuelle Übersicht aller wichtigen Themen, mit Tipps und Checklisten zum Download. Das kostenlose E-Book „Lebensmittelhygiene transparent gemacht – Ein Ratgeber für die Praxis“ wird vom Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. herausgegeben und soll Lebensmittelunternehmer dabei unterstützen, in ihrem Unternehmen eine gute Hygienepraxis umzusetzen. Beide Informationsquellen informieren auch über das HACCP-Konzept, kurz für „Hazard Analysis and Critical Control Points“, das verpflichtend vorgeschrieben ist und bei einer Lebensmittelkontrolle vorgelegt werden muss.
Gut zu wissen: Wollen Sie selbst Produkte herstellen? Dann finden Sie hier unsere Hinweise zu Rahmenbedingungen, Praxis-Tipps und Kontakten. Planen Sie Produkte herzustellen, die dem Lebensmittelhandwerk zugeordnet werden, informieren Sie sich bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern (HWK), ob Sie hierfür eine Erlaubnis benötigen. Dies gilt beispielsweise für Torten, Kuchen, Pralinen und Schokolade, Kleingebäck wie Cupcakes, Cookies, Macrons und Plätzchen sowie für Speiseeis, Brot, Fleisch- und Wurstwaren oder Bier. Ausnahme sind möglich. Nicht unter das Handwerk fallen dagegen Tätigkeiten wie das Backen von Crêpes und Waffeln, Pizza, das Aufbacken von Teigrohlingen, die Herstellung von Marmeladen, Schokofrüchten und Likör.
Neben Aspekten des Gewerbe- und Gaststättenrechts, des Lebensmittel- und Hygienerechts gibt es auch einige Besonderheiten im Steuerrecht. Insbesondere das Umsatzsteuerrecht mit den Themen Umsatzsteuerheft (auch für Kleinunternehmer*innen), Belege, Kostenaufstellung, ermäßigter Umsatzsteuersatz oder Regelsteuersatz ist zu beachten.
Wenn Sie Alkholausschank planen, benötigen Sie eine sogenannte Gaststättenerlaubnis. Für einen nur vorübergehenden Ausschank von Alkohol aus besonderem Anlass wie beispielsweise Jubiläumsfeier, Weihnachtsmarkt, Vereinsfest wird eine sogeannte Vorübergehende Gaststättenerlaubnis benötigt.
Den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis erhalten Sie im München-Portal (PDF, 259 KB). Dieser Antrag ersetzt nicht die notwendige persönliche Antragstellung bei Ihrer örtlich zuständigen Bezirksinspektion, einer Abteilung des Kreisverwaltungsreferats. Drucken Sie diesen Antrag aus und fügen Sie die dort genannten Unterlagen bei und vereinbaren Sie einen entsprechenden Termin für Ihre persönliche Vorsprache. Die Bezirksinspektion informiert Sie insbesondere über die jeweiligen gesetzlichen Erfordernisse, konkret zu dem von Ihnen ins Auge gefassten Objekt. Die Gebühr für eine Erlaubnis liegt zwischen 100 Euro und 6.000 Euro – abhängig von Raumgröße und Lage im Stadtgebiet.
Die Gaststättenerlaubnis ist personenbezogen,raumbezogen und betriebsartbezogen. Um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, durchlaufen Sie ein Konzessionsverfahren, an dem mehrere Stellen der Stadtverwaltung beteiligt sind. Sie müssen Folgendes nachweisen:
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre fachliche Eignung
- bestimmte Voraussetzungen bezogen auf die Räumlichkeiten
Folgende Unterlagen benötigen Sie, um Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen:
- einen Auszug aus dem Bundeszentralregister („Polizeiliches Führungszeugnis”) als Nachweis dass Sie nicht vorbestraft sind
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister als Nachweis, dass Sie als Gewerbetreibender nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen sind
- eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von Finanzamt und Stadtkämmerei als Nachweis der steuerliche Zuverlässigkeit
- Es können weitere Auskünfte erforderlich sein, die die Bezirksinspektion mit Ihrer Zustimmung einholt.
Folgende Unterlagen benötigen Sie, um Ihre fachliche Eignung nachzuweisen:
- Bestätigung der IHK über eine Teilnahme an der Gastwirteunterrichtung, die Sie über lebensmittelrechtliche und hygienische Vorschriften informiert. Ausnahmen, Gebühren und Termine erhalten Sie auf der Website der IHK für München und Oberbayern.
- Bescheinigungen für das Küchenpersonal über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSchG)
Folgende Unterlagen benötigen Sie, um die Voraussetzung für die Räumlichkeiten Ihres Gastronomiebetriebs nachzuweisen:
- Kopie des Pachtvertrags, sowie Lage- und Grundrisspläne
- Baugenehmigung inklusive Originalpläne mit rotem Stempel der Lokalbaukommission bei Neuerrichtungen
- Architektenbestätigung bei Neuerrichtungen
Bei Fragen rund um die Räumlichkeiten wenden Sie sich zunächst an die Lokalbaukommission im Referat für Stadtplanung und Bauordnung.
Wollen Sie eine Gastronomie in einem Gebäude eröffnen, wenden Sie sich zunächst an die Lokalbaukommission im Referat für Stadtplanung und Bauordnung.
Bei jeder Art von Baumaßnahme müssen bauliche Bestimmungen eingehalten werden. Wenn Sie selbst neu bauen, Betriebsräume erweitern oder umbauen möchten, müssen Sie sich mit den bautechnischen Vorschriften auseinander setzen. Wenig bekannt ist dagegen die sogenannte „Nutzungsänderung“. Dabei werden unter Nutzungsänderungen nicht nur bauliche Veränderungen verstanden. Eine Nutzungsänderung liegt auch dann vor, wenn Gebäuden oder Räumlichkeiten künftig zu einem anderen Zweck genutzt werden soll, als bisher. Das ist der Fall wenn beispielsweise die Räumlichkeiten eines Blumenladens künftig als Café genutzt werden sollen. Ein weiterer Begriff, der häufig im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen fällt, ist die sogenannte Zweckentfremdung von Wohnraum.
Nutzen Sie die kostenfreie Beratungen der Lokalbaukommission vor Ort in der Blumenstraße 19 und nehmen die Pläne und eine Vollmacht des Eigentümers zum Beratungstermin mit.
Unter bestimmten Voraussetzungen wie etwa die Zustimmung des Bezirksausschusses und die Gegebenheiten vor Ort können Sie eine Freischankfläche auf öffentlichen Grund für Ihren gastronomischen Betrieb beantragen. Nach Erhalt einer Sondernutzungserlaubnis dürfen Sie Tische, Stühle, Sonnenschirme und Pflanzgefäße aufstellen. Kontaktieren Sie dafür bitte die zuständige Bezirksinspektion, diese berät Sie zu den in Frage kommenden Flächen. Eine zusätzliche Baugenehmigung benötigen Sie bei Freischankflächen größer als 40 Quadratmeter (PDF, 675 KB). Die Bezirksinspektion sind auch für die Lebensmittelüberwachung zuständig und führen regelmäßig Kontrollen durch.
Zu den weiteren Themen rund um die Räumlichkeiten zählen unter anderem Barrierefreiheit, Stellplätze (PDF, 232 KB) und Stellplatzablöse, Lärmschutz, Denkmalschutz und Brandschutz. Denken Sie auch an Abwasser und Öl- und Fettabscheider sowie Abfallentsorgung und die Speiseabfallentsorgung.
Planen Sie eine Kochstelle, einen Holzofen, einen Backofen für beispielsweise für Brot und Pizza oder einen Räucherofen setzen Sie sich vorab mit dem für Sie zuständigen Bezirkskaminkehrer in Verbindung.
Das Merkblatt „Richtlinie für die (Mindest-)Bereitstellung von Toiletten bei neuerrichteten Gaststätten“ können Sie beim Kreisverwaltungsreferat (KVR) anfordern unter gaststaetten.kvr@muenchen.de
Wir empfehlen, vor der Eröffnung oder sogar vor der Anmietung von Räumlichkeiten mit der Lokalbaukommission Kontakt aufzunehmen, um Möglichkeiten und Schwierigkeiten des Vorhabens zu besprechen.
Ein sorgfältig ausgearbeiteter und kritisch durchdachter Businessplan mit einem aussagekräftigen Text- und Zahlenteil ist eine wichtige Grundlage für Ihren erfolgreichen Start in die Selbständigkeit. Branchenverbände wie beispielsweise der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. können mit Beratung, Seminaren, Fachinformationen, Vertragsmustern oder Sonderkonditionen für Versicherungen, Energie oder Einkauf unterstützen. Eine betriebswirtschaftliche Beratung kann unter Umständen über das Vorgründungs-Coaching-Förderprogramm bezuschusst werden. Förderanträge nimmt zentral für ganz Bayern die IHK Nürnberg für Mittelfranken entgegen.
Nach außen hin ist der Businessplan die Entscheidungsgrundlage für Finanzgeber und Kooperationspartner.
Machen Sie sich auch vertraut mit den rechtlichen Vorgaben zu Themen wie beispielsweise:
- Arbeitsschutz und –recht
- Einsatzplanung und Vertretung bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfällen
- gesetzliche Unfallversicherung
- Sozialversicherungen
- Steuern, insbesondere Umsatzsteuer
- Jugendschutzgesetz
- Rauchverbot
- betriebliche Versicherungen
- Buchhaltungspflichten
- Kassensystem
- Preisangaben
- Schankanlagen
- Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und Allergenen
- GEMA und ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ)
- Öffnungszeiten und Sperrzeiten
- Verbot von Einwegkunststoffen
- Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackung und Mehrwegsysteme im Münchner Raum
- Städtisches Zuschussprogramm Mehrweggeschirr
- Allergene: Kennzeichnung in Speise- und Getränkekarten
- Erlaubnis, falls Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen
Wir empfehlen, vor der Eröffnung oder sogar vor der Anmietung von Räumlichkeiten mit den folgenden Behörden Kontakt aufzunehmen, um Möglichkeiten und Schwierigkeiten des Vorhabens zu besprechen.
Bezirksinspektion
Der erster Kontakt für alle Gründer*innen in der Gastronomie ist die Bezirksinspektion. Die fünf Bezirksinspektionen Mitte, Süd, West, Ost und Nord sind in den Münchner Stadtbezirken verteilt. Sie unterstehen dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) und gehören zur Hauptabteilung III Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz.
Welche Bezirksinspektion ist die richtige?
Entscheidend ist immer in welchem Stadtbezirk Sie die geplante Tätigkeit ausüben möchten.
Für die Stadtbezirke
1, 2, 3 – Bezirksinspektion Mitte
6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 – Bezirksinspektion Süd
9, 21, 22, 23, 25 – Bezirksinspektion West
5, 13, 14, 15, 16 – Bezirksinspektion Ost
4, 10, 11, 12, 24 – Bezirksinspektion Nord
So finden Sie die zuständige Bezirksinspektion für Ihren Stadtbezirk:
Im München Portal erhalten Sie auf jeder Themenseite der Bezirksinspektion unten ein Suchfeld. Dort geben Sie die Straße und sofern vorhanden die Hausnummer ein, unter der Sie Ihre geplante Tätigkeit ausüben möchten. Anschließend wird nach einem Klick auf das Feld „Weiter“ die passende Bezirksinspektion wiederum ganz unten auf der Seite angezeigt.
Fragen zu Nutzungsänderung Baurecht, Stellplätze, Denkmalschutz, Brandschutz …
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Lokalbaukommission
Blumenstraße 19, Erdgeschoss
80331 München
Tel. 089 233-96484
Email plan.ha4-beratungszentrum@muenchen.de
www.stadt.muenchen.de
Aktuelle Informationen zu Öffnungs- und Beratungszeiten im München-Portal
Fragen zur Zweckentfremdung von Wohnraum
Sozialreferat
Bestandssicherung
Franziskanerstraße 8
81669 München
Tel. 089 233-67201, 089 233-67202
Email bestandssicherung.soz@muenchen.de
www.stadt.muenchen.de