Private Absicherung

Bitte informieren Sie sich und lassen Sie sich umfassend beraten. In der Selbständigkeit sind Sie für Ihre soziale Absicherung sowie Ihre Altersvorsorge komplett selbst verantwortlich. Kalkulieren Sie die anfallenden Kosten daher genau und berücksichtigen Sie diese in Ihrem Businessplan.

Gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung

In Deutschland gilt die Krankenversicherungspflicht auch für Selbständige! Wenn Sie bisher gesetzlich krankenversichert waren, können Sie das auch bleiben. Grundsätzlich haben Sie ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, sofern die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt ist. Bitte beachten Sie: Nach einem Wechsel in die private Krankenversicherung ist eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur schwer oder gar nicht mehr möglich. Lassen Sie sich auf alle Fälle beraten und sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung!

Gründen Sie neben Beruf, Familie, Schule, Ausbildung, Studium  oder Rente? Dann sehen Sie sich unsere Information zur Selbständigkeit im Nebenerwerb an.

Gesetzliche Krankenversicherung:

  • Beitrag abhängig vom Einkommen
  • Mindest- und Höchstbeiträge
  • Familienversicherung möglich

Private Krankenversicherung:

  • Beitrag abhängig von individuellen Risikofaktoren, Alter, Vorerkrankungen und gewähltem Leistungstarif etc.
  • Beiträge unabhängig vom Einkommen
  • Familienversicherung nicht möglich

FAQ zur Familienversicherung

FAQ zur Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung bildet die „fünfte Säule“ der Sozialversicherung nach Kranken-, Berufsunfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beruflich Selbständige sind über die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Bei der privaten Krankenversicherung besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Kombination mit einer privaten Pflegeversicherung. Alternativ können Sie sich auch für einen anderen Anbieter entscheiden.

Lassen Sie sich beraten:

Gesetzliche Rentenversicherung

Für bestimmte Berufsgruppen ist die gesetzliche RV verpflichtend. Dazu zählen zum Beispiel Pflegepersonen, Tagesmütter und -väter, zulassungspflichtige Handwerker*innen oder Selbständige mit nur einem Auftraggeber wie Handelsvertreter*innen. Auch Lehrer*innen sind gesetzlich pflichtversichert, wobei der Lehrbegriff hier weiter ausgelegt wird: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können als Lehrer*in gelten. Die gesetzliche Pflichtversicherung in der RV gilt auch für Künstler*innen und Publizist*innen. Dazu zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, aber auch Publizisten, wie Schriftsteller, Autoren und Journalisten und Publizistik Lehrende. Hinsichtlich der Beiträge gibt es drei Möglichkeiten: Halber Regelbeitrag für Gründerinnen und Gründer, Regelbeitrag oder einkommensgerechter Beitrag. Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf ihrer Website über die aktuelle Beitragshöhe für pflichtversicherte Selbstverständige.

Für alle anderen Selbständigen besteht die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche RV einzuzahlen. Entweder den vollen Beitrag oder einen individuell vereinbarten Beitrag. Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf ihrer Website über die aktuelle Beitragshöhe für freiwillig Versicherte.

Freiwillig Versicherte und Selbstständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst. Beiträge für selbstständige Künstler und Publizisten werden von der Künstlersozialkasse gezahlt; daran müssen sich die Versicherten beteiligen.

Gründen Sie neben Beruf, Familie, Schule, Ausbildung, Studium  oder Rente? Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, könnten Sie versicherungsfrei sein. Weitere Informationen und Beispiele hat die Deutschen Rentenversicherung in einer Broschüre (PDF, 711KB) zusammengestellt.

FAQ zur gesetzlichen Rentenversicherung

Für viele Gründerinnen und Gründer in den Freien Berufe ist die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammern verpflichtend. Ein Großteil dieser Kammern bieten die Möglichkeit einer berufsständischen Versorgung für ihre Mitglieder, wodurch man von der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen Rentenversicherung befreit werden kann.

Institut für Freie Berufe: Bin ich rentenversicherungspflichtig? (PDF, 121 KB)

Private Rentenversicherung und Altersvorsorge

Selbständige müssen ihre Altersvorsorge von Anfang an planen und die Kosten dafür einkalkulieren. Sie können dabei verschiedene Möglichkeiten kombinieren, zum Beispiel gesetzliche und private Rentenversicherungen bzw. andere Formen der Altersvorsorge.

Lassen Sie sich beraten:

  • Das Servicetelefon der DeutschenRentenversicherung (DRV) erreichen Sie unter 0800 1000 4800. Informationen zum Servicetelefon für gehörlose und hörgeschädigte Gründerinnen und Gründer finden Sie auf der Website. Über ein Kontaktformular oder De-Mail können Sie schriftlich mit der DRV Kontakt aufnehmen. Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd bietet Ihnen die Möglichkeit einer Beratung vor Ort in München nach vorherige telefonischer Terminvereinbarung unter 0800 1000 480 15 oder auch per Videokonferenz.
  • Das Versicherungsamt der Stadt München berät kostenfrei Menschen, die in München wohnen oder arbeiten zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Für eine persönliche Beratung vor Ort im Versicherungsamt buchen Sie auf der Website einen Termin.
  • Die Verbraucherzentrale München berät gegen Gebühr zurAltersvorsorgeplanung.
Gesetzliche Unfallversicherung

Alle Selbständigen, egal ob Haupt- oder Nebenerwerb, müssen sich innerhalb einer Woche nach Start bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Sie ist für die gesetzliche Unfallversicherung zuständig und greift im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit. Je nach Berufssparte sind Freiberufler*innen und Gewerbetreibende zu einer Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft verpflichtet. Andere können sich freiwillig versichern. Wer Angestellt hat, muss diese auf jeden Fall auch bei der Berufsgenossenschaft anmelden.

Ist Ihnen unklar, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, dann erkundigen Sie sich entweder direkt bei einer Berufsgenossenschaft oder telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 60 50 40 4 oder per E-Mail.  Hörgeschädigte und gehörlose Gründerinnen und Gründer steht ein Gebärdentelefon mittels Videotelefonie unter dem Link www.gebaerdentelefon.de/dguv zur Verfügung.

FAQ zur gesetzlichen Unfallversicherung

Freiwillige gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Personen, die ihre hauptberufliche selbständige Tätigkeit wieder aufgeben, können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige vorsorgen. Die freiwillige AV kostet im Monat rund 80 Euro, wobei Gründer*innen nur den halben Beitragssatz zahlen. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für hauptberufliche Selbständige muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur beantragt werden und

Die Bundesagentur für Arbeit informiert in einem Merkblatt (PDF, 257 KB) über die Voraussetzungen und das Verfahren für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. Bei Fragen erreichen Sie die Agentur für Arbeit telefonisch unter der Service-Nummer 0800 4 5555 00. Informationen zum „Servicetelefon für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen“ finden Sie auf der Website.

FAQs

Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist zuständig für Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit als Beruf ausüben. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung mit den Schwerpunkten Renten- und Krankenversicherung. Die KSK prüft anhand des ausgefüllten Fragebogens und der eingereichten Nachweise, ob die Voraussetzungen zur Künstlersozialversicherung erfüllt sind. Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die KSK erfüllen, zahlen Sie nur die Hälfte der Beiträge selbst und sind damit so günstig gestellt wie Arbeitnehmer*innen. Die KSK informiert über die Voraussetzungen und beantwortet häufig gestelle Fragen.

Lassen Sie sich beraten:

  • Die Künstlersozialkasse KSK erreichen Sie telefonisch unter 04421 9289000, per E-Mail oder De-Mail.
  • In kostenfreien online Seminaren bietet die KSK einen schnellen Überblick über die Versicherung und die Beantragung.
  • Der Paul-Klinger-Künstlersozialwerk e.V. bietet Unterstützung beim Ausfüllen des KSK Fragebogens an und gibt Hinweise für die Zusammenstellung der geforderten Unterlagen. Sie erreichen den Verein telefonisch unter 089 57 00 48 95 oder per E-Mail.
  • Das Kompetenzteam Kultur- und Kreativwirtschaft der Stadt München ist eine Anlaufstelle für alle Kultur- und Kreativschaffenden in München. Das Team unterstützt mit Beratung zu Geschäftsmodellen und Finanzierungsstrategien, kostenfreien Qualifizierungsangeboten und Räumen. Kontaktaufnahme telefonisch unter 089 233 28917, per E-Mail   oder über das Kontaktformular.
A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Wenn Sie beruflich vorübergehend in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz tätig sind müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie ist der Nachweis über Ihren bestehenden Sozialversicherungsschutz in Deutschland. Dies gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Dienst- oder Geschäftsreise. Für andere Länder können andere Bescheinigungen notwendig sein.

Lassen Sie sich beraten: