Diese Gründungsinfo richtet sich an Personen, die eine berufliche Selbständigkeit im Bereich der ambulanten Pflege in München planen. Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können. Das Leistungsangebot des ambulanten Pflegedienstes erstreckt sich über verschiedene Bereiche. Sie erhalten hier einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Schritte von der Idee zur Umsetzung und die passenden Ansprechpartner.
Möchten Sie nicht pflegen, sondern ausschließlich Leistungen wie Alltagsbegleitung und Dienstleistungen im Haushalt anbieten? Dann finden Sie hier die passende Gründungsinfo.
Ambulante Pflegedienste sind selbstständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Etwa 280 ambulante Pflegedienste hatten im Jahr 2018 einen Geschäftssitz in München. Das ergab eine Befragung des Sozialreferats.
Ambulante Pflegedienste erbringen nach dem deutschen Sozialrecht:
- häusliche Pflegehilfe nach den Paragrafen 36, 71 fortfolgende Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
- häusliche Krankenpflege nach den Paragrafen 37, 132a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Die jeweiligen Leistungen werden je nach Kostenträger, das heißt Krankenkasse oder Pflegekasse, unterschiedlich behandelt und abgerechnet. Ohne Zulassung ist zwar der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes möglich, jedoch nur gegen private Abrechnung und ohne Kostenerstattung durch die Pflege- und Krankenkassen.
Zulassung durch die Pflegekassen nach Paragraf 72 SGB XI
Die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Das regelt Paragraf 36 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI).
Nur zugelassene ambulante Pflegedienste dürfen diese Leistungen für Personen, die in den Pflegekassen versichert sind, durchführen und mit den Pflegekasse abrechnen.
Die Zulassung beantragen die Pflegedienste mit einem sogenannten Strukturerhebungsbogen. Anhand dieses Formulars prüfen die Pflegekassen, ob alle persönlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Gründer*innen eines Pflegedienstes müssen nachweisen, dass sie dauerhaft eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung ihrer Kunden in der geforderten Qualität gewährleisten und wirtschaftlich arbeiten. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag mit dem Pflegedienst schließen.
Es müssen folgende Zulassungsvoraussetzungen vorliegen:
- Erfüllung der Anforderungen nach Paragraf 71 SGB XI
- Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung
- Zahlung einer in ambulanten Pflegeeinrichtungen ortsüblichen Arbeitsvergütung
- Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Zu den Grundlagen und Voraussetzungen zählen insbesondere:
a) Personelle Voraussetzungen
Verantwortliche Pflegefachkraft
Der Pflegedienst muss unter der ständigen fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Die verantwortliche Pflegefachkraft und ihre Vertretung besitzen die Erlaubnis zur Führung einer dieser Berufsbezeichnung:
- Krankenschwester/ Krankenpfleger
- Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger
- Altenpflegerin/ Altenpfleger
- Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger
- Heilerzieherin/ Heilerzieher
Zusätzlich ist ausreichend Berufserfahrung in einem der oben genannten Berufe erforderlich sowie eine umfassende Weiterbildung für leitende Funktionen erforderlich. Sie umfasst die:
- fachliche Planung der Pflegeprozesse,
- fachgerechte Führung der Pflegedokumentation,
- an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte,
- fachliche Leitung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegedienstes.
Inhaber*in eines Pflegedienstes können mit entsprechender Qualifikation entweder selbst die Rolle der verantwortliche Pflegekraft übernehmen oder innerhalb ihres Unternehmens eine passende Person damit beauftragen. Bei Ausfall der verantwortlichen Pflegekraft beispielsweise durch Krankheit, Kündigung oder Urlaub ist deren Vertretung durch eine Pflegefachkraft mit entsprechender Qualifikation sicher zustellen.
Die Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen berät bei Fragen zu Schul-, Berufs- oder Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden.
Landeshauptstadt München
Sozialreferat, Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen, MigraNet
Tel. 089 233-40520
Email servicestelle-anerkennung.soz@muenchen.de
www.stadt.muenchen.de
Sie oder Ihre Beschäftigten waren im Ausland bereits in der Pflege tätig oder haben gerade Ihre Pflegeausbildung im Ausland abgeschlossen? Das Gesundheitsreferat der Stadt München unterstützt Sie bei der Anerkennung Ihres Berufsabschlusses im Rahmen einer pflegefachliche Beratung.
Landeshauptstadt München
Gesundheitsreferat
Stabsstelle Versorgungsmanagement Gesundheit und Pflege
pflegekraefte-ausland.gsr@muenchen.de
www.stadt.muenchen.de
Personelle Besetzung
Die Pflegekassen erteilen die Zulassung nur dann, wenn der Pflegedienst über ausreichende personelle Kapazitäten verfügt, um die angebotenen Leistungen zu den festgelegten Bedingungen durchzuführen. Auch bei einem Ausfall der Mitarbeiter*innen, muss der Dienst in der Lage sein, die vereinbarte Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung bei Tag und Nacht – einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbringen.
Die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung gemäß Paragraf 113 SGB XI“ nennen Beispiele für die Qualifikation der weiteren Mitarbeiter*innen in der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Hilfskräfte und angelernte Kräfte werden unter der fachlichen Anleitung einer Fachkraft tätig.
Alle in der Pflege tätigen Personen nehmen laufend an Fort- und Weiterbildung teil und sind beim Gesundheitsamt anzumelden. Grundlagen für die Vergütung finden sich unter anderem im Elften Buch Sozialgesetzbuch (Paragraf 72 SGB XI), das die Zahlung einer ortsüblichen Arbeitsvergütung festlegt, als auch in der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (4. PflegeArbbV).
Nachwuchs-und Fachkräftegewinnung in der Pflege
Die Stelle „Akquisiteur*in Pflege“ unterstützt erfolgreich Jugendliche und junge Erwachsene beim Übergang von der Schule in den Beruf. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft informiert Pflegedienste mit Interesse an Auszubildenden und Fachkräften.
Kontakt:
Fachbereich 3, Sachgebiet „Übergänge in Ausbildung & Beruf“
Tel. 089 233-24460
E-Mail: pflege.raw@muenchen.de
Des weiteren können Sie sich auf der Internetseite des Gesundheitsreferats www.pflege-in-muenchen.de präsentieren, um Mitarbeiter*innen für Ihren ambulanten Pflegedienst zu akquirieren.
Kontakt:
Gesundheitsreferat
Tel. 089 233-47339
E-Mail: pflegekampagne-muenchen.gsr@muenchen.de
b) Sachliche Ausstattung und Organisation
Zusätzlich zu den Angaben zur personelle Ausstattung und Qualifikation benötigen die Pflegekassen für die Überprüfung des Antrags auf Zulassung weitere Informationen aus Ihrem Pflegekonzept wie:
- angebotenen Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
- Zielgruppen
- örtliches Einsatzgebiet
- Personalausstattung
- Nachweis über eigene Geschäftsräume für Verwaltung, Teambesprechungen und Pausen
- Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit
- Pflegekonzept: Pflegesystem, -modell und -prozess
- Organisation der Pflege und Betreuung, Einsatz-/Dienstpläne
- Kommunikation und Steuerung des Informationsflusses im Team
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Pflegedokumentation
- Hygienekonzept ggf. mit Lebensmittelrecht
- Kooperation mit anderen Diensten
- Wahrnehmung von Beratungsfunktionen, Angehörigenarbeit
- Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die regelmäßig an die aktuelle Betriebsgröße angepasst wird
Weitere Themen sind Arbeitsschutz und –recht, Kranken- und Pflegeversicherung, Renten-, Unfall– und Arbeitslosenversicherung, Buchhaltungspflichten, gegebenenfalls nach der Pflegebuchführungsverordnung sowie Steuern.
Zulassung durch die Krankenkassen
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege umfassen die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Die Verordnung häuslicher Krankenpflege erfolgt durch Vertragsärzte und muss grundsätzlich von der Krankenkasse genehmigt werden. Ohne diese Genehmigung kann ein ambulanter Pflegedienst seine Leistungen nicht mit der Krankenkasse abrechnen. Das Sozialgesetzbuch, Fünfte Buch (Paragrafen 37, 73 SGB V) regelt die weiteren Voraussetzungen.
Ambulante Pflegedienste, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege mit den Krankenkassen abrechnen, benötigen auch einen Versorgungsvertrag. Die Krankenkassen regeln in diesem Vertrag die Einzelheiten der Versorgung, die Preise und deren Abrechnung. Nur mit Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegedienste dürfen ihre Leistungen für Personen, die in den Krankenkassen versichert sind, durchführen und mit den Krankenkasse abrechnen.
Es müssen folgende Zulassungsvoraussetzungen vorliegen:
- Fachliche Eignung (Qualifikationen) und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit)
- Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung
- Zahlung einer in ambulanten Pflegeeinrichtungen ortsüblichen Arbeitsvergütung
- Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Zu den Grundlagen und Voraussetzungen zählen insbesondere:
a) Personelle Voraussetzungen
Die Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände auf Bundesebene nach Paragraf 132a Abssatz 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10. Dezember 2013 regeln die weiteren Voraussetzungen. So sind die vom ambulanten Pflegedienst angebotenen Leistungen der häuslichen Krankenpflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft durchzuführen. Ob die erforderlichen fachliche und persönliche Eignung tatsächlich vorliegt, wird von der Krankenkasse in jedem Einzelfall vor Vertragsschluss geprüft.
Verantwortliche Pflegefachkraft
Die fachlichen Voraussetzungen als verantwortliche Pflegefachkraft erfüllen beispielsweise Personen, die eine der folgenden Ausbildung nach dem Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) oder dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) abgeschlossen haben:
- Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann (nach dem PflBRefG)
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflBRefG)
- Altenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflBRefG)
- Altenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verweist hierzu auf die Rahmenempfehlungen nach Paragraf 132a Absatz 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege.
Zusätzlich ist ausreichend Berufserfahrung in einem der oben genannten Berufe erforderlich sowie eine umfassende Weiterbildung für leitende Funktionen erforderlich. Sofern der Pflegedienst spezialisierte Leistungen wie beispielsweise außerklinische ambulante Intensivpflege oder psychiatrische häusliche Krankenpflege anbietet, bestehen zusätzliche Anforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft.
Inhaber*in eines Pflegedienstes können mit entsprechender Qualifikation entweder selbst die Rolle der verantwortliche Pflegekraft übernehmen oder innerhalb ihres Unternehmens eine*n passende*n Mitarbeiter*in damit beauftragen. Bei Ausfall der verantwortlichen Pflegekraft beispielsweise durch Krankheit, Kündigung oder Urlaub ist deren Vertretung durch eine Pflegefachkraft mit entsprechender Qualifikation sicher zustellen.
Zu den fachlichen und persönlichen Qualifikationen der weiteren Beschäftigten, der Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung und der Vergütung der erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege informiert die Krankenkasse.
Die Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen berät bei Fragen zu Schul-, Berufs- oder Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden.
Landeshauptstadt München
Sozialreferat, Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen, MigraNet
Tel. 089 233-40520
Email servicestelle-anerkennung.soz@muenchen.de
www.stadt.muenchen.de
Sie oder Ihre Beschäftigten waren im Ausland bereits in der Pflege tätig oder haben gerade Ihre Pflegeausbildung im Ausland abgeschlossen? Das Gesundheitsreferat der Stadt München unterstützt Sie bei der Anerkennung Ihres Berufsabschlusses im Rahmen einer pflegefachliche Beratung.
Landeshauptstadt München
Gesundheitsreferat
Stabsstelle Versorgungsmanagement Gesundheit und Pflege
pflegekraefte-ausland.gsr@muenchen.de
www.stadt.muenchen.de
b) Sachliche Ausstattung und Organisation
Zusätzlich zu den Angaben zur personelle Ausstattung und Qualifikation benötigen die Pflegekassen für die Überprüfung des Antrags auf Zulassung weitere Informationen aus Ihrem Pflegekonzept wie:
- angebotenen Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
- Zielgruppen
- örtliches Einsatzgebiet
- Personalausstattung
- Nachweis über eigene Geschäftsräume für Verwaltung, Teambesprechungen und Pausen
- Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit
- Pflegekonzept: Pflegesystem, -modell und -prozess
- Organisation der Pflege und Betreuung, Einsatz-/Dienstpläne
- Kommunikation und Steuerung des Informationsflusses im Team
- Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Pflegedokumentation
- Hygienekonzept ggf. mit Lebensmittelrecht
- Kooperation mit anderen Diensten
- Wahrnehmung von Beratungsfunktionen, Angehörigenarbeit
- Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die regelmäßig an die aktuelle Betriebsgröße angepasst wird
Weitere Themen sind Arbeitsschutz und –recht, Kranken- und Pflegeversicherung, Renten-, Unfall– und Arbeitslosenversicherung, Buchhaltungspflichten, gegebenenfalls nach der Pflegebuchführungsverordnung sowie Steuern.
Ambulante Pflegedienste mit Betriebssitz im Stadtgebiet München müssen sich unverzüglich beim Referat für Gesundheit und Umwelt anmelden.
Landeshauptstadt München
Referat für Gesundheit und Umwelt
Tel.: 089 233-47865
E-Mail: meldestelle-ihm.rgu@muenchen.de
www.stadt.muenchen.de
Das Referat für Gesundheit und Umwelt ist auch für die Überwachung der Infektionshygiene in der ambulanten Pflege zuständig.
Die Dienstleitungen eines ambulanten Pflegediensts können freiberuflich oder gewerblich sein. Die Entscheidung trifft das Finanzamt mit Folgen für Anmelde- und Steuerpflichten. Bei der einzelfallabhängigen Prüfung spielen die Ausbildung und tatsächlich durchgeführten Leistungen eine Rolle sowie Art und Umfang des eingerichteten Geschäftsbetriebs.
Eine mögliche Gewerbeanmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit bei der Gewerbebehörde erfolgen.
Gründer*innen mit freiberuflichen Tätigkeiten wenden sich direkt an das Finanzamt.
Sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende melden ihre Tätigkeit beim Finanzamt mit dem Fragebogen für die steuerliche Erfassung an.
- Pflegekonzept
- Verantwortliche Pflegekraft: Nachweis über fachliche Qualifikation, Berufserfahrung und Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen, aktuelles Gesundheitszeugnis
- Mitarbeiter*innen: Nachweis der beschäftigten Personen und Nachweis über fachliche Qualifikation, ärztliches Attest
- Führungszeugnis für den*die Betriebsinhaber*in beziehunsweise Geschäftsführer*in, die verantwortliche und die stellvertretende Pflegefachkraft
- Unbedenklichkeitserklärung (für Geschäftsführung oder Leitung)
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Geschäftsräume
- Verträge z.B. Patientenverträge, Arbeitsverträge, Mietvertrag, Fahrzeugflotte
- Beantragung einer IK-Nummer bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen
- Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit
- Anmeldung beim Gesundheitsamt
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Gewerbetreibende) oder Finanzamt (Freie Berufe)
- bei juristischen Personen: Eintrag im Handelsregister
- Häusliche Pflegehilfe: Verträge und Vereinbarungen mit den Pflegekassen
- Antrag auf einen Versorgungsvertrag gemäß Paragraf 72 SGB XI mittels Strukturerhebungsbogen
- Versorgungsvertrag nach Paragraf 72 SGB XI
- Rahmenvertrag nach Paragraf 75 SGB XI
- Vergütungsvereinbarung nach Paragraf 89 SGB XI
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung gemäß Paragraf 113 SGB XI
- Häusliche Krankenpflege: Verträge und Vereinbarungen mit den Krankenkassen
- Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrags
- Empfehlenswert: Businessplan inklusive finanzwirtschaftlicher Planung
Die Landeshauptstadt München unterstützt durch verschiedene finanzielle Förderungen, Programme und Projekte die pflegerische Versorgung von Bürgerinnen und Bürgern. Sie bietet für ambulante Pflegedienste entsprechend der jeweiligen Vorgaben folgende Förderprogramme an:
Investitionsförderung
Als ambulanter Pflegedienst können Sie entsprechend der Richtlinien und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Investitionsförderung erhalten. Förderfähig sind betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, beispielsweise für Büroausstattung, Pflegekoffer, Arbeitskleidung, Dienstfahrzeuge sowie Kosten für Miete oder Pacht. Die hierfür erfolgten Ausgaben müssen eindeutig dem Betrieb des Pflegedienstes zugeordnet werden können. Pflegedienste, die ihren Sitz außerhalb der Landeshauptstadt München haben und pflegebedürftige Personen im Stadtgebiet München versorgen, erhalten Förderung nach Maßgabe der Richtlinien für den auf das Stadtgebiet entfallenden Prozentanteil pflegebedürftiger Personen.
Informationen zu den Fördervoraussetzungen, Art und Umfang der Förderungen, Antragsverfahren und Anspruchsberechtigung hat das Sozialreferat im München-Portal zusammengestellt.
Qualifizierung
Förderfähig sind pflegespezifische Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Dazu zählen zum Beispiel Schulungen zu den Expertenstandards oder auch die Weiterbildung zur Gerontopsychiatrischen Fachkraft sowie Supervisionen. Der ambulante Pflegedienst benötigt einen Geschäftssitz in München.
Informationen zu den Fördervoraussetzungen, Art und Umfang der Förderungen, Antragsverfahren und Anspruchsberechtigung hat das Sozialreferat im München-Portal zusammengestellt.
Kontakt:
Landeshauptstadt München
Sozialreferat – Altenhilfe und Pflege
Tel.: 089 233-68358
Email altenhilfe.soz@muenchen.de
www.stadt.muenchen.de
1. Häusliche Pflege
Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände
Die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, vertreten durch die AOK Bayern, bietet ein Fachportal für Leistungserbringer wozu auch Ambulante Pflegedienste zählen. In diesem Portal erhalten Sie Informationen zu:
- Rahmenvertrag nach Paragraf 72 SGB XI
- Strukturerhebungsbogen nach Paragraf 72 SGB XI
- Muster-Pflegevertrag
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung nach Paragraf 113 SGB XI
- Unbedenklichkeitserklärung
Verband der Ersatzkassen e.V.
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist Interessenvertretung und Dienstleister aller sechs Ersatzkassen. Die vdek-Landesvertretung Bayern führt unter anderem die Verhandlungen mit den Trägern der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Im vdek-Portal erhalten Sie:
- Rahmenbedingungen nach Paragraf 75 Absatz 1 SGB XI
- Strukturerhebungsbogen nach Paragraf 72 SGB XI
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung nach Paragraf 113 SGB XI
Berufsverbände für Heil- und Pflegeberufe (Auswahl)
Berufsverbände bieten individuelle Beratung, Betreuung und Fortbildung. Zu den Leistungen zählen teilweise auch Rabatte für Berufsversicherungen, Kauf von Autos, Musterformulare, Hinweisblätter und Verträge.
- Arbeitgeber- und BerufsVerband privater Pflege (ABVP) e.V.
- B.A.H.-Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V.
- Bundesverband Ambulante Dienste & Stationäre Einrichtungen e.V.(bad)
- Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)
- Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e. V. (DBfK e. V.)
- Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB e.V.)
2. Häusliche Krankenpflege
AOK Bayern
Das Fachportal für Leistungserbringer bietet Informationen rund um die häusliche Krankenpflege.
Verband der Ersatzkassen e.V. vdek Bayern
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist Interessenvertretung und Dienstleister aller sechs Ersatzkassen. Die vdek-Landesvertretung Bayern führt unter anderem die Verhandlungen mit den Trägern der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Im vdek-Portal erhalten Sie:
- Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
- Vergütungsvereinbarungen
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
Hier erhalten Sie die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege. Die Richtlinie regelt deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Verordnerinnen und Verordner mit den durchführenden ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen und ein Sachverzeichnis.