Hausmeisterdienst

Als Hausmeister*in betreuen Sie Immobilien für Hauseigentümer*innen, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Unternehmen. Ihre zentrale Aufgabe ist es, für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der von Ihnen betreuten Einrichtungen und Anlagen zu sorgen. Sie kontrollieren und pflegen die von Ihnen betreute Immobilie, erkennen und beurteilen Störungen oder Schäden und beheben kleinere Störungen oder Schäden selbst. Besteht ein Bedarf von handwerklichen Instandsetzungsarbeiten ist es Ihre Aufgabe, Hauseigentümer*innen oder die Hausverwaltung zu informieren, damit Fachbetriebe beauftragt werden.

Typische Hausmeistertätigkeit oder handwerkliche Leistung?

Möchten Sie als selbständig tätige*r Hausmeister*in auch handwerkliche Leistungen selbst anbieten und ausüben, bedarf es einer entsprechenden Eintragung bei der Handwerkskammer. Andernfalls kann Ihnen eine Betriebsuntersagung und gegebenenfalls ein bußgeldbewehrtes Verfahren von bis zu 50.000 Euro nach der Handwerksordnung und/oder nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit drohen. Es ist daher wichtig, den Unterschied zwischen Hausmeistertätigkeiten und handwerklichen Leistungen zu kennen.

Hier finden Sie einen ersten Überblick über die wesentlichen Unterschiede:

Beispiele für typische Hausmeistertätigkeiten

Aufsicht und Kontrolle:

  • Kontrollieren der Garagen- und Müllanlagen sowie der technischen Räume, des Aufzuges und der Gemeinschafträume
  • Überwachen der Heizungsanlage: Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen, Brennstoffvorrat kontrollieren

Pflege:

  • Kehrdienst und Mülldienst
  • Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten
  • Betreuung von Grün- und Gartenanlagen: Unkraut entfernen, Rasen mähen, Hecken schneiden, Rasen sprengen, Blumen gießen, Laub rechen und beseitigen
  • Koordination von externen Handwerkern: Einholung von Angeboten, sachliche und zeitliche Koordination
  • Winterdienst: Schneebeseitigung, streuen

Einfache Instandsetzung:

  • Wechseln von defekten Glühbirnen
  • Abfluss-Siphon reinigen
Handwerkliche Leistungen unterliegen der Aufsicht der Handwerkskammer

Viele handwerkliche Tätigkeiten dürfen Sie nur ausführen, wenn Sie über eine entsprechende Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung verfügen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie selbst die notwendige Qualifikation erfüllen oder einen qualifizierten Betriebsleiter einstellen. Dies gilt im Zusammenhang mit einer Hausmeistertätigkeit insbesondere für wesentliche Instandsetzungsarbeiten.

Beispiele für meisterpflichtige handwerkliche Tätigkeiten:

  • Malerarbeiten, Fliesen oder Parkett verlegen
  • Installateur- und Heizungsbauarbeiten
  • Elektrotechnikarbeiten
  • Weitere Beispiele im Handwerksverzeichnis der zulassungspflichtiges Handwerke

Andere handwerkliche Tätigkeiten – ohne Qualifikationsnachweis – bedürfen einer Eintragung in das Handwerksverzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe.

Beispiele für eintragungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten:

Erst planen, dann anmelden

In der Praxis handelt es sich oft um Mischformen aus hausmeisterlichen und handwerklichen Leistungen, die als sogenannte Mischbetriebe bezeichnet werden. Dies könnte auch bei Ihrem Vorhaben der Fall sein. Klären Sie daher vor der Gewerbeanmeldung unbedingt durch eine Beratung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK):

  1. Was melde ich an?
  2. Brauche ich einen Qualifikationsnachweis?
  3. Welcher Kammer werde ich angehören? Mitgliedschaft IHK oder HWK, oder beide Kammern? Wie hoch ist der jeweilige Mitgliedsbeitrag

Natürlich sollten Sie für Ihr Gründungsvorhaben auch einen Businessplan erstellen und sich Feedback einholen, ob Ihre Planungen realistisch sind. Denken Sie insbesondere an das Thema betriebliche Versicherungen und Ihre private Absicherung.